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Gewerbesteuererklärung: Wie erstelle ich eine Gewerbesteuerklärung?

Gewerbesteuererklärung: Das sollten Sie wissen!

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Nahezu jedes Unternehmen in Deutschland muss Gewerbesteuer zahlen. Um der Gewerbesteuerpflicht nachzukommen, müssen Unternehmen eine sogenannte Gewerbesteuererklärung abgeben. In diesem Artikel erfahren Sie, wie sie eine Gewerbesteuererklärung erstellen und korrekt abgeben.

Inhaltsverzeichnis:

Was ist die Gewerbesteuererklärung?

Die Gewerbesteuererklärung ist ein Pflichtdokument für Unternehmen, die der Gewerbesteuer unterliegen. In der Gewerbesteuererklärung müssen Unternehmer alle relevanten Daten und Zahlen ihres Gewerbebetriebs an das für das Unternehmen zuständige Finanzamt übermitteln, um die Grundlage zur Berechnung der Gewerbesteuer zu schaffen. Sie stellt sicher, dass der Gewinn des Unternehmens ordnungsgemäß erfasst wird, damit darauf die Gewerbesteuer erhoben werden kann.

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Gewerbesteuererklärung abgeben
Alle gewerblichen Unternehmen – wie Einzelunternehmer, GbRs, OHGs, KGs und GmbHs – müssen Gewerbesteuer zahlen. Freiberufler und landwirtschaftliche Betriebe sind in der Regel von der Gewerbesteuerpflicht ausgenommen.

Welche Unternehmen müssen eine Gewerbesteuererklärung abgeben?

Nicht jedes Unternehmen ist verpflichtet, eine Gewerbesteuererklärung abzugeben. Freiberufler und landwirtschaftliche Betriebe sind in der Regel von der Gewerbesteuerpflicht ausgenommen. Sie zahlen keine Gewerbesteuer und müssen daher keine Gewerbesteuererklärung abgeben. Gewerbliche Unternehmen hingegen – wie Einzelunternehmer, GbRs, OHGs, KGs und GmbHs – müssen jährlich eine Gewerbesteuererklärung abgeben.

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Welche Fristen gelten für die Gewerbesteuererklärung?

In der Regel muss die Gewerbesteuererklärung bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden. Wenn ein Steuerberater beauftragt wurde, kann die Frist bis Ende Februar des übernächsten Jahres verlängert werden. Wer diese Fristen versäumt, riskiert Verspätungszuschläge, die zusätzliche Kosten für das Unternehmen bedeuten können.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Erstellung der Gewerbesteuererklärung benötigen Unternehmen verschiedene Unterlagen. Dazu gehören insbesondere die Einnahmen-Überschuss- (EÜR) oder Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), Jahresabschlüsse und gegebenenfalls Anlagen zur Ermittlung von Hinzurechnungen und Kürzungen. Diese Dokumente sind notwendig, um den Gewinn und damit die Basis für die Gewerbesteuer zu berechnen. Darüber hinaus sollten alle Belege bereitliegen, die zur Gewinnermittlung notwendig sind, damit die Erklärung bei einer etwaigen Prüfung durch das Finanzamt nachvollziehbar ist.

Die elektronische Abgabe der Gewerbesteuererklärung über Elster

Um die Gewerbesteuererklärung ordnungsgemäß abzugeben, müssen Unternehmen das elektronische Steuerportal Elster nutzen. Über dieses Portal können Unternehmen ihre Steuererklärungen, darunter auch die Gewerbesteuererklärung, online einreichen. Das Finanzamt legt besonderen Wert auf die elektronische Abgabe, da diese Methode sowohl für die Behörden als auch für die Unternehmer zahlreiche Vorteile bietet.

Der Aufbau der Gewerbesteuererklärung

Der Hauptvordruck GewSt 1 A ist das zentrale Formular der Gewerbesteuererklärung und besteht aus mehreren Abschnitten, die verschiedene Informationen zur Berechnung der Gewerbesteuer erfassen.

Aufbau: GewSt 1 A

1. Allgemeine Angaben
Steuernummer und Identifikationsnummer
Art des Betriebs (Einzelunternehmen, Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft, etc.)
Betriebsanschrift
Rechtsform des Unternehmens (GmbH, OHG, Einzelunternehmen, etc.)
Eröffnung oder Schließung des Betriebs (Angaben dazu, ob der Betrieb im Erklärungszeitraum neu eröffnet oder geschlossen wurde)

2. Ermittlung des Gewerbeertrags
Gewinn aus Gewerbebetrieb
Hinzurechnungen (Finanzierungsaufwendungen: Zinsen für Fremdkapital, die nur anteilig hinzugerechnet werden müssen; Mieten, Pachten, Leasingraten; Gewinnanteile aus stillen Beteiligungen)
Kürzungen (für Grundbesitz, für ausländische Betriebsstätten, nach § 9 Nr. 2 GewStG: Dazu gehören z.B. Gewinnanteile von Mitunternehmerschaften, die schon anderweitig besteuert wurden)

3. Freibetrag für Einzelunternehmen und Personengesellschaften

4. Berechnung des Gewerbesteuermessbetrags
finaler Gewerbeertrag um den Gewerbesteuermessbetrag zu ermitteln
Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags (trifft dann zu, wenn das Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhält)

5. Angaben zur Zerlegung (falls zutreffend)

6. Angaben zu steuerlichen Besonderheiten
Betriebsveräußerungen oder -aufgaben
Umwandlungen (Rechtsformwechsel) und andere Umstrukturierungen

7. Sonstige Angaben und Ergänzungen
Mitteilungspflichtige Sachverhalte (nimmmt der Betrieb besondere Vergünstigungen oder steuerliche Erleichterungen in Anspruch nimmt, wie z.B. Förderungen oder besondere Abschreibungen)
Unterschrift und Erklärung des Steuerpflichtigen oder dessen Vertreter der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben

Wenn Sie mehrere Betriebsstätten unterhalten, kann es zu einer Gewerbesteuerzerlegung kommen und Sie müssen in der Gewerbesteuererklärung die geleisteten Lohnzahlungen nach Betriebsstätten aufteilen. Die Gewerbesteuerzerlegung ist ein Verfahren, das angewendet wird, wenn ein Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden betreibt, um die Gewerbesteuer fair aufzuteilen. Dabei wird die Steuer auf die betroffenen Gemeinden verteilt, sodass jede Gemeinde entsprechend der wirtschaftlichen Aktivitäten des Unternehmens auf ihrem Gebiet einen Anteil erhält. Ziel der Gewerbesteuerzerlegung ist es, die Steuereinnahmen gerecht zwischen den beteiligten Gemeinden aufzuteilen.

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Um Gewerbesteuern zu sparen, reicht es nicht aus, den Sitz eines Unternehmens in eine Gemeinde mit einem niedrigen Gewerbesteuer-Hebesatz zu verlegen. Vielmehr hat der Standort der Betriebsstätten einer Firma, also der Orte, wo die Firmenmitarbeiter arbeiten, einen erheblichen Einfluss auf die Höhe der zu zahlenden Gewerbesteuer. Wir erklären Ihnen, wann und wieso es zu einer Gewerbesteuerzerlegung kommen kann. Mehr erfahren >

Die Abgabe der Gewerbesteuererklärung

Je nach Unternehmenstyp wird die Gewerbesteuererklärung auf verschiedene Arten abgegeben.

Gewerbesteuererklärung einer Kapitalgesellschaft

Die Gewerbesteuer, die Kapitalgesellschaften wie GmbHs und AGs, zu begleichen haben, ermittelt sich direkt aus dem Gewinn und ist an die Gemeinde zu begleichen, in der die Gesellschaft ihren Sitz hat. Der berechnete Gewerbeertrag bildet die Grundlage für die Gewerbesteuerberechnung, wobei keine Freibeträge angewendet werden.

Zusätzlich zur Gewerbesteuererklärung (Formular GewSt 1 A) sind Kapitalgesellschaften verpflichtet, eine Kopie der Körperschaftsteuererklärung und eine Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung einzureichen. Diese Dokumente sind notwendig, um die Grundlage der Gewerbesteuerberechnung nachvollziehen zu können.

Gewerbesteuererklärung einer Personengesellschaft

Personengesellschaften wie GbRs, OHGs und KGs müssen eine Gewerbesteuererklärung abgeben, auch wenn sie als solche keine eigene juristische Person sind. Die Gewerbesteuer wird, unter anderem mit Hilfe des Gewerbesteuer-Hebesatzes der Gemeinde in dem die Firma ihren Geschäftssitz hat, auf Ebene der Gesellschaft berechnet. Die Begleichung selbst wird durch die einzelnen Gesellschafter der Firma, die die Gewerbesteuer entsprechend ihrer prozentualen Beteiligung an der Unternehmung untereinander aufteilen, beglichen. Ein Freibetrag von 24.500 Euro auf den Gewerbeertrag steht der Personengesellschaft zudem zu, was bedeutet, dass erst ab diesem Betrag Gewerbesteuer fällig wird. Wichtig: auch wenn nach Abzug des Freibetrags klar ist, dass die Unternehmung keine Gewerbesteuer zu zahlen hat, ist die Abgabe einer Gewerbesteuererklärung dennoch verpflichtend. .

Neben der Gewerbesteuererklärung (Formular GewSt 1 A) müssen Personengesellschaften auch ihre Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung (im Falle einer GbR reicht in bestimmten Fällen auch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung) und eine gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung abgeben, die zur Ermittlung der Einkünfte der Gesellschafter dient.

Gewerbesteuererklärung einer Einzelunternehmung

Einzelunternehmer, die ein Gewerbe betreiben, müssen ebenfalls eine Gewerbesteuererklärung abgeben. Der Freibetrag von 24.500 Euro gilt auch für sie, sodass kleinere Unternehmen oft keine Gewerbesteuer zahlen müssen. Dennoch besteht auch bei einer Einzelunternehmung immer die Pflicht zur Abgabe der Erklärung, damit das Finanzamt die Steuerpflicht prüfen kann.

Neben der Gewerbesteuererklärung (Formular GewSt 1 A) müssen Einzelunternehmer die Anlage EÜR (Einnahmenüberschussrechnung) abgeben, um die Betriebseinnahmen und -ausgaben darzulegen. Wenn ein Einzelunternehmer bilanziert, muss er statt der Anlage EÜR eine vollständige Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellen und zusammen mit der Gewerbesteuererklärung einreichen. Sollte die Gemeinde, in der die Einzelunternehmung ihren Standort hat, eine andere Gemeinde sein, als die in der der Einzelunternehmer wohnt, ist ebenfalls für die Gesellschaft eine gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung abzugeben, die zur Ermittlung der Einkünfte des Einzelunternehmers dient.

Besonderheit für alle Einzelunternehmer und Gesellschafter einer Personengesellschaft

Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft müssen im Rahmen ihrer persönlichen Einkommenssteuererklärung die Anlage G ausfüllen. Diese referenziert auf viele Gewerbesteuer-Angaben ihrer Gesellschaften. Diese Anlage ist ein wichtiger Bestandteil der Steuererklärung der Einzelperson und ermöglicht eine klare Zuweisung der gewerblichen Einkünfte an das für diese Person zuständige Finanzamt. Mit Hilfe dieses Dokuments wird unter anderem die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet.

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Wenn Sie eine Einzelunternehmung führen oder Gesellschafter einer Personengesellschaft (z.B. OHG, GbR, KG) sind, müssen Sie im Rahmen Ihrer Steuererklärung die Anlage G ausfüllen. Wir verraten Ihnen, welche Informationen Sie in die Anlage G eintragen müssen und wie Sie mithilfe dieser Steuern sparen können. Mehr erfahren >

Fehler, die Sie bei der Gewerbesteuererklärung vermeiden sollten

Ein häufiger Fehler bei der Gewerbesteuererklärung ist das Versäumnis, die relevanten Hinzurechnungen korrekt anzugeben. Diese Fehler können dazu führen, dass der Gewerbeertrag zu niedrig angegeben wird, was im Falle einer Prüfung durch das Finanzamt zu Nachzahlungen und möglichen Strafzahlungen führt. Auch das Versäumnis, Kürzungen in Anspruch zu nehmen, kann dazu führen, dass das Unternehmen mehr Gewerbesteuer zahlt, als es eigentlich müsste. Eine sorgfältige Erstellung und Prüfung der Gewerbesteuererklärung ist daher unverzichtbar.

Gewerbesteuererklärung abgeben
Die Erstellung der Gewerbesteuererklärung kann durchaus komplex sein. Lassen Sie sich unterstützen beim Erstellen Ihrer Gewerbesteuererklärung.

Tipps zur Erstellung der Gewerbesteuererklärung

Die Erstellung der Gewerbesteuererklärung kann durchaus komplex sein, insbesondere wenn es um Hinzurechnungen, Kürzungen und die Berechnung des Gewerbeertrags geht. Um Fehler zu vermeiden, können Unternehmer auf einen Steuerberater zurückgreifen.

Fazit: Die Gewerbesteuererklärung effizient meistern

Die Gewerbesteuererklärung ist ein unverzichtbarer Bestandteil der steuerlichen Pflichten jedes gewerblichen Unternehmens in Deutschland. Eine sorgfältige und fristgerechte Erstellung ist entscheidend, um steuerliche Nachteile und etwaige Strafzahlungen zu vermeiden. Mit den richtigen Unterlagen, einer guten Vorbereitung und gegebenenfalls professioneller Unterstützung kann die Abgabe der Gewerbesteuererklärung problemlos erfolgen.

Dieser Artikel wurde erstellt von

Miriam Becker, Journalistin gewerbesteuer.net
Miriam Becker, Journalistin gewerbesteuer.net.

Spezialisiert auf prägnanten, qualitativen Wirtschaftsjournalismus.

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