Gewerbesteuerzerlegung: einfach erklärt!
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Inhaltsverzeichnis:
Was ist die Gewerbesteuer?
Die Gewerbesteuer ist eine Steuer, die Unternehmen in Deutschland an die Gemeinde zahlen, in der sie ihren Firmensitz haben. Diese Steuer trägt erheblich zur Finanzierung der Kommunen bei und richtet sich nach dem Gewinn des Unternehmens. Wie hoch die Steuer ausfällt, hängt vom Hebesatz ab, den die jeweilige Gemeinde eigenständig bestimmt.
Definition: Gewerbesteuerzerlegung
Die Gewerbesteuerzerlegung ist ein Verfahren zur Verteilung der Gewerbesteuer, wenn ein Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden hat. Die Gewerbesteuer wird auf die beteiligten Gemeinden aufgeteilt, sodass jede Gemeinde einen Anteil entsprechend der wirtschaftlichen Tätigkeit in ihrer Region erhält. Das Ziel der Gewerbesteuerzerlegung ist eine gerechte Verteilung der Steuereinnahmen zwischen den Gemeinden, in denen das Unternehmen aktiv ist.
Das Verfahren zur Zerlegung der Gewerbesteuer ist in den §§ 28-33 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) geregelt. Die Zerlegung erfolgt typischerweise auf Grundlage der Lohnsummen, die in den jeweiligen Betriebsstätten anfallen. Das bedeutet, dass die Steuer anteilig nach der Anzahl der dort beschäftigten Mitarbeiter und deren Lohnkosten auf die Gemeinden verteilt wird. Wenn es keine oder nur geringe Lohnsummen gibt, können andere Aufteilungsmaßstäbe wie der Umsatz herangezogen werden.
Was ist eine Betriebsstätte?
Eine Betriebsstätte ist ein fest definierter Ort, an dem ein Unternehmen seine wirtschaftlichen Tätigkeiten ganz oder teilweise ausübt. Die Definition einer Betriebsstätte ergibt sich aus dem Steuerrecht, insbesondere aus dem Einkommensteuergesetz (§ 12 AO) und dem Gewerbesteuergesetz. Grundsätzlich umfasst eine Betriebsstätte alle festen Einrichtungen, die der unternehmerischen Tätigkeit dienen. Dazu gehören beispielsweise: Büros (Verwaltungsräume, Verkaufsräume), Fertigungsstätten (Produktionsstätten, Werkstätten, Fabriken), Lager (Warendepots), Niederlassungen, Baustellen (wenn diese eine bestimmte Dauer überschreiten).
Wichtig ist, dass eine Betriebsstätte nicht nur aus einem physischen Gebäude bestehen muss, sondern jede feste, ortsgebundene Einrichtung umfassen kann, in der das Unternehmen wirtschaftliche Aktivitäten durchführt.
Eine Betriebsstätte ist dadurch gekennzeichnet, dass sie eine gewisse räumliche und organisatorische Selbstständigkeit aufweist und dauerhaft oder zumindest für eine längere Zeit genutzt wird. Sie muss dabei nicht im Eigentum des Unternehmens stehen; auch angemietete Räumlichkeiten gelten als Betriebsstätte.
Räumliche Selbstständigkeit
Feste Verbindung mit einem Ort: Die Betriebsstätte muss eine feste örtliche Verbindung haben, also einen bestimmten Ort, an dem die unternehmerischen Tätigkeiten durchgeführt werden. Diese feste Verbindung kann ein Gebäude, ein Büro, eine Fabrikhalle oder eine Werkstatt sein.
Physische Präsenz: Die Einrichtung muss über eine räumliche Abgrenzung verfügen, die den Betrieb vom Umfeld unterscheidet. Das bedeutet, dass sie beispielsweise nicht einfach nur ein Schreibtisch in einem Café ist, sondern tatsächlich einen festen Platz innerhalb einer Räumlichkeit darstellt.
Organisatorische Selbstständigkeit
Strukturierte Organisation: Eine Betriebsstätte muss eine strukturierte Organisation aufweisen, die den Betrieb von Tätigkeiten ermöglicht. Das bedeutet, dass die Einrichtung organisatorisch so aufgestellt ist, dass die Aufgaben in einer gewissen Eigenständigkeit erledigt werden können.
Verfügbarkeit von Ressourcen: Es müssen in der Betriebsstätte Ressourcen (wie Personal, Maschinen, Materialien) vorhanden sein, die es ermöglichen, dass wirtschaftliche Tätigkeiten eigenständig ausgeführt werden können. Dies könnte z.B. bedeuten, dass Mitarbeiter vor Ort arbeiten oder Maschinen zur Fertigung genutzt werden.
Eigene Abläufe: Die Betriebsstätte sollte über eigene betriebliche Abläufe und Verfahren verfügen, die nicht vollständig auf andere Standorte angewiesen sind. Das bedeutet, dass sie eigenständig Aufgaben erfüllen kann, auch wenn sie in die gesamte Unternehmensstruktur eingebunden ist.
Dauerhafte Nutzung oder zumindest Nutzung für eine längere Zeit
Dauerhaft: Eine Betriebsstätte gilt als dauerhaft, wenn sie über einen längeren Zeitraum ohne geplantes Ende zur Verfügung steht. Dies bedeutet, dass die Betriebsstätte so eingerichtet ist, dass sie für eine unbefristete Nutzung vorgesehen ist, z. B. ein Büro, eine Produktionshalle oder ein Lager. Das Ziel ist, dass der Betrieb dort fest angesiedelt ist und auf unbestimmte Zeit aktiv bleibt.
Für eine längere Zeit: Der Ausdruck "für eine längere Zeit" bezieht sich auf Fälle, in denen die Betriebsstätte zwar nicht unbefristet eingerichtet ist, aber dennoch eine gewisse Mindestdauer vorhanden sein muss, damit sie als Betriebsstätte anerkannt wird. Dies bedeutet, dass die Einrichtung nicht nur für wenige Tage oder Wochen genutzt wird. Im Steuerrecht wird oft ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten als Anhaltspunkt betrachtet, ab dem von einer ausreichenden zeitlichen Beständigkeit ausgegangen wird. Baustellen, die länger als sechs Monate betrieben werden, gelten beispielsweise als Betriebsstätten.
Beispiel für eine Gewerbesteuerzerlegung
Eine Kapitalgesellschaft realisiert einen Gewinn von 1.000.000 Euro. Es gibt zwei Betriebsstätten in unterschiedlichen Gemeinden: Verwaltung in Gemeinde A, mit einem Hebesatz von 250 % und jährlichen Personalkosten von 100.000 Euro. Fertigung in Gemeinde B, mit einem Hebesatz von 450 % und jährlichen Personalkosten von 400.000 Euro.
Der Gewerbesteuermessbetrag wird ermittelt, indem der Gewinn mit einer einheitlichen Steuermesszahl von 3,5 % multipliziert wird. Der Gewerbesteuermessbetrag beträgt in diesem Fall 35.000 Euro.
Da es zwei Betriebsstätten in unterschiedlichen Gemeinden gibt, muss der Gewerbesteuermessbetrag zwischen den Gemeinden aufgeteilt werden. Die Aufteilung erfolgt anhand der Lohnsummen. Die gesamte Lohnsumme beträgt 500.000 Euro. Der Anteil der Lohnsumme in jeder Gemeinde ist: Gemeinde A - 20 %, Gemeinde B - 80 %.
Der Gewerbesteuermessbetrag wird entsprechend diesen Anteilen auf die Gemeinden verteilt: Gemeinde A: 35.000 Euro x 20 % = 7.000 Euro, Gemeinde B: 35.000 × 80 % = 28.000 Euro
Nun wird der Gewerbesteuermessbetrag mit dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinden multipliziert, um die Gewerbesteuer zu berechnen. Gemeinde A (Hebesatz 250 %): 7.000 × 250 % = 17.500 Euro, Gemeinde B (Hebesatz 450 %): 28.000 × 450 % = 126.000 Euro
Zusammenfassung:
Gewerbesteuermessbetrag: 35.000 Euro
Gemeinde A (Hebesatz 250 %): 17.500 Euro Gewerbesteuer
Gemeinde B (Hebesatz 450 %): 126.000 Euro Gewerbesteuer
Gesamte Gewerbesteuer: 143.500 Euro
Was ist ein Zerlegungsbescheid?
In der Gewerbesteuererklärung müssen Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten alle relevanten Informationen zu diesen Betriebsstätten und die dort gezahlten Lohnsummen angeben.
Wichtig: Wenn ein Unternehmen in der Gewerbesteuererklärung die Betriebsstätten und deren Lohnsummen nicht angibt oder unvollständige bzw. falsche Angaben macht, kann dies zu Steuerstrafen führen oder eine Berichtigung der Erklärung erforderlich machen. Das Finanzamt kann Nachweise über die gemachten Angaben fordern, insbesondere, wenn die Erklärung geprüft wird oder Zweifel an der Richtigkeit bestehen.
Wenn ein Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden hat und der Gewerbesteuermessbetrag zwischen diesen Gemeinden aufgeteilt werden muss, erstellt das Finanzamt im Anschluss einen Zerlegungsbescheid. Der Zerlegungsbescheid umfasst den Gewerbesteuermessbetrag des Unternehmens. Zudem wird der Anteil des Messbetrags, der auf jede betroffene Gemeinde entfällt, im Bescheid festgelegt.
Fazit
Um bei der Gewerbesteuer zu sparen, genügt es nicht, den Firmensitz in eine Gemeinde mit niedrigem Gewerbesteuer-Hebesatz zu verlegen. Vielmehr spielt der Standort der Betriebsstätten, also die Orte, an denen die Mitarbeitenden tatsächlich arbeiten, eine wesentliche Rolle bei der Bestimmung der Höhe der zu zahlenden Gewerbesteuer.
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