Gewerbesteuer Befreiung - Wer muss keine Gewerbesteuer zahlen?
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Inhaltsverzeichnis:
Was ist Gewerbesteuer?
Die Gewerbesteuer ist eine Steuer, die von Unternehmen in Deutschland gezahlt wird und an die jeweilige Gemeinde geht, in der das Unternehmen ansässig ist. Sie stellt eine wichtige Einnahmequelle für die Kommunen dar und wird auf den Gewinn des Unternehmens erhoben. Der Steuersatz wird durch den sogenannten Hebesatz bestimmt, den jede Gemeinde individuell festlegt.
Wer ist von Gewerbesteuer befreit?
Von der Pflicht zur Zahlung der Gewerbesteuer sind in Deutschland folgende Gruppen ausgenommen:
Freiberufler
Personen, die einen freien Beruf ausüben, sind nicht gewerbesteuerpflichtig. Zu den freien Berufen zählen unter anderem Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Ingenieure, Künstler und Journalisten. Diese Tätigkeiten sind definitionsgemäß keine Gewerbebetriebe und unterliegen daher nicht der Gewerbesteuer.
Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe
Unternehmen, die in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, sind ebenfalls von der Gewerbesteuer befreit. Diese Betriebe gelten nicht als Gewerbebetriebe im Sinne des Gewerbesteuergesetzes.
Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften
Organisationen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen und entsprechend anerkannt sind, sind von der Gewerbesteuerpflicht befreit. Dies gilt jedoch nur, sofern sie keine wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe unterhalten, die über den Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke hinausgehen.
Kleinere Gewerbebetriebe
Einzelunternehmen und Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG, KG) haben einen Freibetrag von 24.500 Euro. Liegt der jährliche Gewerbeertrag unter diesem Betrag, fällt keine Gewerbesteuer an. Kapitalgesellschaften wie GmbHs oder AGs haben keinen solchen Freibetrag und sind ab dem ersten Euro gewerbesteuerpflichtig.
Gilt diese Gewerbesteuer-Befreiung in diesen Fällen immer?
Es ist wichtig zu beachten, dass die genaue Einstufung und damit die Steuerpflicht im Einzelfall von den spezifischen Umständen abhängen. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, einen Steuerberater oder das zuständige Finanzamt zu konsultieren.
Denn auch wenn Freiberufler, land- und forstwirtschaftliche Betriebe und gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit sind, gibt es bestimmte Umstände, unter denen sie dennoch Gewerbesteuern zahlen müssen.
Freiberufler
Gewerbliche Infektion: Ein Freiberufler muss Gewerbesteuern zahlen, wenn seine Tätigkeit durch gewerbliche Aktivitäten "infiziert" wird. Dies geschieht, wenn die gewerbliche Nebentätigkeit so groß wird, dass sie die freiberufliche Haupttätigkeit überlagert oder "infiziert". In diesem Fall wird die gesamte Tätigkeit als gewerblich eingestuft, und der Freiberufler unterliegt der Gewerbesteuerpflicht.
Gewerbliche Nebentätigkeit: Wenn der Freiberufler zusätzlich zur freiberuflichen Haupttätigkeit eine gewerbliche Nebentätigkeit ausübt, die nicht klar getrennt werden kann oder wenn die Umsätze der gewerblichen Nebentätigkeit einen wesentlichen Anteil an den Gesamteinnahmen ausmachen, wird die gesamte Tätigkeit als gewerblich eingestuft. In diesem Fall müssen auch Gewerbesteuern gezahlt werden.
Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe
Gewerbliche Nebentätigkeiten: Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe sind nur dann von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie ausschließlich Tätigkeiten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft ausüben. Sobald eine gewerbliche Nebentätigkeit hinzukommt, die nicht zur landwirtschaftlichen Haupttätigkeit gehört, kann der Betrieb in Bezug auf diese gewerblichen Tätigkeiten der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Wenn die gewerbliche Tätigkeit groß genug ist, kann sie den gesamten Betrieb als gewerblich qualifizieren.
Beispiele gewerblicher Tätigkeiten:
- Der Betrieb eines Hofladens, der nicht nur Produkte aus eigener Erzeugung verkauft, sondern auch zugekaufte Produkte in größerem Umfang anbietet.
- Eine Biogasanlage, die nicht nur Reststoffe des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs verwendet, sondern auch größere Mengen an zugekauften Stoffen verarbeitet.
- Touristische Dienstleistungen wie der Betrieb von Ferienwohnungen oder ein Freizeitpark auf landwirtschaftlichem Gelände.
Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften sind von der Gewerbesteuer befreit, solange sie ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgen. Sobald jedoch ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb entsteht, der nicht unmittelbar und ausschließlich den gemeinnützigen Zwecken dient, unterliegt dieser Teil der Gewerbesteuer.
Ertragsgrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe: Wenn der Gewinn des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs 45.000 Euro pro Jahr übersteigt, muss für diesen Betrieb Gewerbesteuer gezahlt werden.
Beispiele wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe:
- Der Betrieb eines Cafés oder eines Kiosks durch eine gemeinnützige Organisation, das nicht direkt den gemeinnützigen Zwecken dient.
- Ein Verkaufsstand bei Veranstaltungen, bei dem regelmäßig Waren verkauft werden, um Gewinne zu erzielen, die nicht ausschließlich für den gemeinnützigen Zweck verwendet werden.
- Der Betrieb einer Sporthalle, die regelmäßig an externe Nutzer vermietet wird und nicht unmittelbar der gemeinnützigen Tätigkeit dient.
Tipps zur Vermeidung der Gewerbesteuerpflicht
Freiberufler sollten gewerbliche Tätigkeiten klar von der freiberuflichen Tätigkeit trennen und gegebenenfalls für die gewerblichen Aktivitäten ein separates Unternehmen gründen.
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sollten sicherstellen, dass ihre gewerblichen Tätigkeiten (z. B. Hofladen, Tourismus) nicht zu groß werden und stets im Rahmen bleiben, der als Nebentätigkeit anerkannt wird.
Gemeinnützige Körperschaften sollten wirtschaftliche Geschäftsbetriebe so organisieren, dass sie unterhalb der Ertragsgrenze bleiben oder die Gewinne ausschließlich für den gemeinnützigen Zweck verwendet werden.
Muss dennoch eine Gewerbesteuererklärung abgegeben werden?
Freiberufler, land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften müssen grundsätzlich keine Gewerbesteuererklärung abgeben, außer sie sind - in Teilen - gewerblich tätig. Kleinere Gewerbebetriebe, im Sinne der Definition von weiter oben, müssen immer eine Gewerbesteuererklärung abgeben.
Die Abgrenzung zwischen freiberuflicher, landwirtschaftlicher und gewerblicher Tätigkeit ist oft komplex, weshalb die Beratung durch einen Steuerberater sinnvoll ist, um sicherzustellen, dass keine steuerlichen Risiken entstehen und um die korrekte Einstufung durch das Finanzamt zu gewährleisten.
Fazit
Freiberufler, land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften sind, wenn sie nicht gewerblich tätig sind, von der Gewerbesteuer befreit. Dies trifft aber nicht immer zu - vielmehr muss sichergestellt werden, dass durch gewerbliche Tätigkeiten nicht sogar der komplette Gewinn gewerbesteuerpflichtig wird.
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