Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer
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Inhaltsverzeichnis:
Zusammenhang von Gewerbesteuer und Hinzurechnungen
Die Gewerbesteuer wird von Unternehmen erhoben, die in Deutschland ein Gewerbe betreiben. Sie ist eine kommunale Steuer, d. h., sie wird von den Städten und Gemeinden erhoben und fließt diesen auch zu. Die Gewerbesteuer ist für die meisten Unternehmen eine bedeutende Belastung und wird vom Gewinn abgeleitet, wobei bestimmte Anpassungen und Korrekturen vorgenommen werden. Die wichtigsten dieser Korrekturen sind die Hinzurechnungen.
Was ist der Zweck von Hinzurechnungen?
Hinzurechnungen sollen sicherstellen, dass Unternehmen unabhängig von ihrer Finanzierungsstruktur eine vergleichbare steuerliche Belastung tragen.
Zum Beispiel geht es darum, die Unterschiede zwischen fremdfinanzierten und eigenfinanzierten Unternehmen auszugleichen. Unternehmen, die viele Fremdmittel (z. B. Bankkredite) nutzen, können diese Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben absetzen und dadurch ihren Gewinn, der der Besteuerung zugrunde liegt, senken. Dies könnte dazu führen, dass fremdfinanzierte Unternehmen einen steuerlichen Vorteil gegenüber eigenfinanzierten Unternehmen haben, was aus Sicht des Steuergesetzgebers als unfair angesehen wird.
Was für Hinzurechnungen gibt es?
Zinsaufwendungen (Entgelte für Schulden)
Zinsen, die für die Aufnahme von Fremdkapital gezahlt werden, sind hinzurechnungspflichtig. 25 % der Zinsaufwendungen müssen dem steuerlichen Gewinn wieder hinzugerechnet werden.
Mieten und Pachten für bewegliche Wirtschaftsgüter
20 % der Miet- oder Pachtaufwendungen für bewegliche Wirtschaftsgüter (z. B. Maschinen oder Fahrzeuge) werden hinzugerechnet.
Mieten und Pachten für unbewegliche Wirtschaftsgüter
50 % der Miet- oder Pachtaufwendungen für unbewegliche Wirtschaftsgüter (z. B. Immobilien oder Grundstücke) sind hinzurechnungspflichtig.
Leasingaufwendungen
Leasingraten, die für die Nutzung von Vermögensgegenständen gezahlt werden, fallen ebenfalls unter die Hinzurechnungen. Die entsprechenden Anteile richten sich nach den Miet- oder Pachtaufwendungen.
Gewinnanteile stiller Gesellschafter
Gewinnanteile, die an stille Gesellschafter gezahlt werden, sind in voller Höhe hinzuzurechnen.
Lizenzen und Konzessionen
25 % der Aufwendungen für Lizenzen und Konzessionen müssen hinzugerechnet werden. Das betrifft beispielsweise Lizenzgebühren für die Nutzung von Software oder Markenrechten.
Renten und dauernde Lasten
Aufwendungen, die für Renten und dauernde Lasten anfallen, sind ebenfalls hinzurechnungspflichtig. Diese Aufwendungen werden in voller Höhe dem steuerlichen Gewinn hinzugerechnet.
Sonstige hinzurechnungspflichtige Beträge
Beteiligungserträge: Dividenden, die nicht vollständig steuerfrei sind (z. B. aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften).
Aufwendungen für bestimmte Dienstleistungen: Dienstleistungen, die ähnlich zu Mieten oder Pachten sind und nicht anderweitig berücksichtigt wurden.
Aufwendungen für die Nutzung von bestimmten Rechten, die nicht unter die Lizenzen fallen, jedoch ähnlich wirtschaftliche Auswirkungen haben.
Wichtig: Freibetrag für Hinzurechnungen
Es gibt einen Freibetrag von 100.000 Euro für Hinzurechnungen.
Beispiele für die Berechnung der Hinzurechnungen
Beispiel 1: Zinsaufwendungen und Mietaufwendungen
Ein Unternehmen hat im Jahr folgende Aufwendungen:
- Zinsaufwendungen: 150.000 Euro
- Mietaufwendungen: 50.000 Euro
Berechnung der Hinzurechnungen:
- Zinsen: 25 % von 150.000 Euro = 37.500 Euro
- Mieten: 25 % von 50.000 Euro = 12.500 Euro
Summe der Hinzurechnungen: 37.500 Euro + 12.500 Euro = 50.000 Euro
Freibetrag: Da die Summe der Hinzurechnungen 50.000 Euro beträgt und somit unter dem Freibetrag liegt, ergibt sich kein hinzuzurechnender Betrag.
Beispiel 2: Höhere Zins- und Mietaufwendungen
Ein anderes Unternehmen hat folgende Aufwendungen:
- Zinsaufwendungen: 1.500.000 Euro
- Mietaufwendungen: 500.000 Euro
Berechnung der Hinzurechnungen:
- Zinsen: 25 % von 1.500.000 Euro = 375.000 Euro
- Mieten: 25 % von 500.000 Euro = 125.000 Euro
Summe der Hinzurechnungen: 375.000 Euro + 125.000 Euro = 500.000 Euro
Freibetrag: Nach Abzug des Freibetrags von 100.000 Euro verbleiben 400.000 Euro, die dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden.
Wo erfasse ich die Hinzurechnungen?
In der Gewerbesteuererklärung werden Hinzurechnungen im Formular GewSt 1 A eingetragen. Dieses Formular ist speziell für die Gewerbesteuer konzipiert und enthält die relevanten Felder für Hinzurechnungen.
Felder für Hinzurechnungen
Entgelte für Schulden (z. B. Zinsen)
Renten und dauernde Lasten
Gewinnanteile stiller Gesellschafter
Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter
Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter
Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten
Sonstige hinzurechnungspflichtige Beträge
Bitte beachten Sie, dass die Gewerbesteuererklärung elektronisch über ELSTER eingereicht werden muss. Wichtig ist außerdem, dass alle Angaben korrekt und vollständig gemacht werden, da Fehler zu Nachforderungen seitens des Finanzamts führen können. Die Berechnung der Hinzurechnungen kann komplex sein, insbesondere wenn unterschiedliche Arten von Aufwendungen vorliegen. Daher empfiehlt es sich, die Gewerbesteuererklärung in Zusammenarbeit mit einem Steuerberater zu erstellen, um sicherzustellen, dass alle Vorschriften korrekt umgesetzt werden.
Fazit
Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer sind ein Mechanismus, um sicherzustellen, dass Unternehmen unabhängig von ihrer Finanzierungsstruktur eine vergleichbare steuerliche Belastung tragen. Sie sorgen dafür, dass beispielsweise fremdfinanzierte Unternehmen nicht ungerechtfertigt niedrigere Steuern zahlen und dass alle Unternehmen einen fairen Beitrag zur Finanzierung der kommunalen Infrastruktur leisten. Stellen Sie als Unternehmer sicher, dass Ihre Hinzurechnungen (und auch die Kürzungen) in der Gewerbesteuererklärung korrekt angegeben sind und stellen Sie so sicher, dass Ihre Gewerbesteuererklärung korrekt ist.
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