Einführung eines neuen Gewerbesteuer-Zerlegungsmaßstabs für Energiespeicher
Änderungen im Gewerbesteuerrecht durch das JStG 2024
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Der neue § 29 Abs. 1 Nr. 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) betrifft Betriebe, die ausschließlich Energiespeicheranlagen gemäß § 3 Nr. 15 Buchst. d des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) betreiben. Dieser besondere Maßstab orientiert sich an dem für Windkraft- und Solaranlagen geltenden Zerlegungsmaßstab. Die Gewerbesteuerzerlegung erfolgt zu 10 % nach den Arbeitslöhnen und zu 90 % nach der installierten Leistung in den einzelnen Gemeinden.
Diese Anpassung zielt darauf ab, die Akzeptanz für erneuerbare Energieprojekte in den Gemeinden zu erhöhen und eine gleichmäßigere Verteilung des Gewerbesteueraufkommens zu erreichen. Die bisherige Verteilung nur nach Arbeitslöhnen könnte zu einer ungleichen Verteilung in Gemeinden mit solchen Betrieben führen.
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Quelle(n) dieser Nachricht: dentons.com, "JStG 2024 - Einführung eines besonderen gewerbesteuerlichen Zerlegungsmaßstabs für Energiespeicheranlagen", 4. Dezember 2024









